Baumberger Tennisclub 1975 e.V.

Sport, Miteinander  und Geselligkeit

Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!  Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 7.9.1975 gegründete Verein führt den Namen:

"Baumberger Tennis-Club 1975 (BTC 75) e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Monheim-Baumberg.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsver- ordnung vom 24. Dezember 1953 und zwar insbesondere durch die Förderung des Tennissports als Volkssport unter besonderer Berücksichtigung der Jugendförderung.

b) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein werden Aufnahmegebühr, Beiträge und sonstige Geld- oder Sachleistungen nicht zurückerstattet, ausgenommen die als Bausteine für den Aufbau der Vereinsanlage geleisteten Umlagen.

c) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person ohne Rücksicht auf Partei-, Religion- oder Rassenzugehörigkeit werden, die diese Satzung anerkennt und an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken bereit ist.

2. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand hat Baumberger Bürger bevorzugt bei der Aufnahme zu berücksichtigen.

3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Streichung, dem Ausschluss oder dem Tode. Dabei erlöschen alle aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte.

5. Der Austritt kann schriftlich (auch mit Hilfe elektronischer Datenübertragung) mit einer Frist von 6 Wochen, jeweils zum Jahresende erfolgen.

6. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist, kann es durch den Vorstand aus der Mitgliedschaft gestrichen werden

7. Verstößt ein Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Berufung möglich. Über die Berufung entscheidet die Jahreshauptversammlung endgültig.

8. Das Ende der Mitgliedschaft ist vom Vorstand schriftlich (auch mit Hilfe elektronischer Datenübertragung) zu bestätigen.


§ 4 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen.


§ 5 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen. Zur Einziehung ist bei Aufnahme in den Verein eine SEPA Lastschriftermächtigung zu erteilen.


§ 6 Organe des Vereins

sind:

a) die Jahreshauptversammlung
b) die außerordentliche Hauptversammlung
c) der Vorstand

§ 7 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Festlegung der Ziele des Vereins
b) Änderung der Satzung
c) Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
d) Abnahme des Haushaltvorschlages und der Jahresrechnung
e) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge

2. Die Jahreshauptversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Die Versammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Vereinsmitglied geleitet. Zu einer Hauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen werden. Für Mitglieder, die dem Verein ihre „E-Mail Adresse" oder ihre Faxnummer zur Verfügung gestellt haben, kann diese Einladung auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Hauptversammlung vorliegen.

3. Es sind folgende Punkte auf die Tagesordnung zu setzen:

1. Jahresberichte des Vorstandes

2. Berichte der Kassenprüfer

3. Beratung der Berichte

4. Entlastung des Vorstandes

5. Neuwahlen des Vorstandes

6. Wahl von zwei Kassenprüfern

7. Verschiedenes

4. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

5. Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und mit einer Zahlung der Beiträge nicht im Rückstand ist.

6. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.


§ 8 Außerordentliche Hauptversammlung

Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder bei einer tagenden Versammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auch vom Vorstand einberufen werden. Für die Einberufung und die Durchführung gelten die gleichen Formvorschriften wie für die Jahreshauptversammlung.


§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand wird gebildet aus

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart

3 - 5 Beisitzern

Sportwart
Jugendwart

(die Aufgaben der Beisitzer regelt die Geschäftsordnung)

Vorstandsmitglied kann werden, wer Mitglied des Vereins ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Der Vorstand hat die von der Hauptversammlung festgelegten Ziele zu verfolgen. Er ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden. Der Vorstand regelt die Benutzung der Vereinseinrichtungen und den Sportbetrieb.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist

der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Schriftführer
der Kassenwart.

Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder be­schlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der Verbindlichkeiten, an die Stadt Monheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen am 24. Juni 1976 mit Änderungen der Jahreshauptversammlung vom 15.02.2005

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