Baumberger Tennisclub 1975 e.V.

Sport, Miteinander  und Geselligkeit

Geschäftsordnung


Jeder Verein braucht eine Geschäftsordnung.


1. Kapitel: Versammlungsablauf  

§ 1

Die Versammlung beginnt mit einer Aussprache zur Tagesordnung und deren Genehmigung.

§ 2

1. Wortmeldungen sind in einer Rednerliste festzuhalten.

2. Die Redezeit kann vom Vorsitzenden auf jeweils fünf Minuten beschränkt werden.

3. Wird Schluß der Debatte beantragt und der Antrag angenommen, so ist die Rednerliste zu schließen. Schluß der Debatte kann nur der Vorsitzende beantragen, oder wer sich an ihr nicht beteiligt hat.

4. Jedem Teilnehmer, der sich zur Geschäftsordnung meldet, ist sofort das Wort zu erteilen. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach jeweils einer Wortmeldung dafür und dagegen, ohne weitere Aussprache sofort zu entscheiden.

 § 3

1. Vor einer Abstimmung sind die gestellten Anträge im Wortlaut zu verlesen.
2. Über den weitergehenden Antrag ist erst abzustimmen. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet der Versammlungsleiter.

§ 4

Über den Versammlungsablauf ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 5

Die Vorschriften der §§1-4 der Geschäftsordnung gelten für die Versammlungen/Sitzungen aller Organe des Vereins, sowie für sonstige vereinsinterne Sachversammlungen.

 

2. Kapitel : Zuständigkeiten

§ 6

1. Der 1. Vorsitzende hat die Interessen und Belange des Vereins nach außen hin wahrzunehmen, seine Geschäfte zu leiten und die Beschlüsse seiner Organe i.S. von § 6 Abschn. a, b und c der Satzung auszuführen. Er kann im Einzelfall einem Mitglied des Vorstandes oder einem sonstigen Vertreter diese Aufgaben übertragen.

2. Der 1. Vorsitzende kann über Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes i.S. von § 9 Nr.3 der Satzung dann entscheiden, wenn die Entscheidung unauf­schiebbar ist und der Vorstand nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann. Die Entscheidung ist dem zu­ständigen Organ in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

3. Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem 1. Vorsitzenden und Mitgliedern des Vorstandes kann jede Partei in der nächsten Mitgliederversammlung über eine Entscheidung abstimmen lassen.

§ 7

1. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen von Ausschüssen beratend teilzunehmen, sie sind zu diesen Versammlungen zu laden.

2. Ihnen ist eine Abschrift der Protokolle gem. § 4, § 5 der Geschäftsordnung unverzüglich zuzuleiten, auf Wunsch Einsicht in Unterlagen zu gewähren, soweit sie den Verein betreffen und insoweit auch Auskunft zu erteilen.

§ 8

1. Im Innenverhältnis wird die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes i.S. von § 9 Nr. 3 der Satzung wie folgt beschränkt:

a) Über Geldmittel des Vereins können verfügen:

a) der Kassenwart mit einem weiteren Vorstandsmitglied bis 1 500,-- €.

b) darüber hinausgehende Beträge mit Zustimmung des Vorstandes, die zu
protokollieren sind.

c) der Bauwart kann in Höhe von 500,-- € freihändig entscheiden, wenn im Notfall (Wochenende oder kein Vorstandsmitglied erreichbar) Reparaturen anfallen.

b) über die Einstellung und Honorierung von Trainern (Übungsleitern) der Vorstand nach Anhörung des zuständigen Sport- und Jugendwarts.

§ 9

Geschäftsverteilungsplan des Vorstandes i.S. von §9 der Satzung.

1.  Der 1. Vorsitzende gem. § 6 dieser Geschäftsordnung

2. Der 2. Vorsitzende hat die Belange der Mitglieder zu vertreten. Er organisiert die Werbung innerhalb unseres Clubgeländes und ist für die organisatorischen Belange, die mit der Bewirtschaftung des Clubheimes zusammenhängen zuständig. Der 2. Vorsitzende nimmt in der Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden noch die Aufgabe der "Instandhaltung der Gesamtanlage und der Geschäftspflege" wahr.

3. Die Schriftführerin ist verantwortlich für den Schrift­verkehr des Vereins, sowie für die Erstellung von Protokollen der Vorstands-, Mitglieder- und Jahreshauptversamm­lungen.

4. Der Kassenwart hat die Finanzgeschäfte des Vereins zu führen.

5. Die Beisitzer sind für folgende Aufgabenbereiche zuständig und dem Vorstand gegenüber verantwortlich:

a) Der Kulturwart hat die Planung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter Vorlage eines Kostenanschlages mit dem Vorstand abzustimmen.

b) Der Bauwart ist verantwortlich für die Pflege und Erhaltung der bestehenden Anlagen und Gebäude, sowie für die Beschaffung von Geräten. Für Erweiterungen und Neuanlagen unterbreitet er dem Vorstand entsprechende Vorschläge.

c) Der Pressewart ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit (Presseveröffentlichung und Vereinszeitung usw.) Ihm sind von allen Organen des Vereins unaufgefordert Informationen mitzuteilen, die die Gebiete Sport, Kultur und das Vereinsleben betreffen.

d) Der Beisitzer für Hobbyspieler und Neumitglieder organisiert Trainingsstunden, Freundschaftspiele und Turniere für die von ihm betreuten Mitglieder und unterstützt damit das Clubleben in sportlicher und gesellschaftlicher Weise.

§ 10

Der Sportwart plant und organisiert die sportlichen Aktivitäten. Er arbeitet selbstständig im Rahmen eines Budgets und ist darin dem Vorstand verantwortlich. Vor jeder Spielsaison erarbeitet er ein Jahresprogramm, das vom Vorstand zu ge­nehmigen ist. Der Sportwart ist für alle Vorstandssitzungen zu laden und für die Vertretung sportlicher Belange im geschäftsführenden Vorstand stimmberechtigt.

§ 11

Der Jugendwart organisiert die jugendpflegerische Arbeit und die sportlichen Aktivitäten der Jugendmannschaft. Er arbeitet selbstständig und ist für die Jugend verantwortlich. Die Termingestaltung für die Jugendarbeit auf unserer Platzanlage ist mit dem Sportwart abzustimmen. Der Jugendwart ist zu den Vorstandssitzungen zu laden.

Zu §§ 10 und 11

In Grundgesetzfragen kann der Vorstand dem Sport- und Jugendwart verbindliche Anweisungen erteilen.

§ 12

 1. Über das Verfahren zur Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand gem. §9 d.S. soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

2. Über die Aufnahmebeschränkungen, auch in Einzelfällen, kann der Vorstand Entscheidungen treffen. Den einzelnen Vorstandsmitgliedern steht jedoch ein Vetorecht zu. Macht ein Vorstandsmitglied von seinem Vetorecht Gebrauch, so entscheidet über die Maßnahmen auf Antrag einer Partei, die Jahreshauptversammlung.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder unter Einhaltung folgender Richtlinien in nachstehender Reihenfolge:

a) Bewerber, deren Mitgliedschaft für die Vereinsinteressen von Bedeutung ist

b) erwachsene Bewerber, die engste Familienangehörige (Ehegatten) von Mitgliedern des Tennisvereins sind Kinder (minderjährig) von Mitgliedern des Tennisvereins

c) Bewerber, die auf der Warteliste stehen

§ 13

Soweit Zuständigkeiten nach dieser Geschäftsordnung nicht anderen Organen übertragen sind, stehen die Aufgaben zur Entscheidung des Vorstandes.

 

3.  Kapitel : Sonstige Regelungen

§ 14

1. Die Vorstände des Vereins i.S. von § 9 Abs. 1+3 der Satzung, sowie alle Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2. Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 15

Die Geschäftsordnung trat am 07. Juli 1977 in Kraft. Stand vom 22.11. 2004

Vermerk: Änderungen sind von den Vorständen jeweils einstimmig in Vorstandssitzungen beschlossen worden.

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